Die Pflegekasse ermöglicht eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen.
Dazu wird der notwendige Pflegegrad für die Hilfebedürftigen ermittelt. Der Pflegegrad ist maßgeblich für Art und Umfang der Unterstützung. In der Regel geht es, um die Sicherstellung der täglichen Grundpflege, bestimmte medizinische Versorgung und die hauswirtschaftliche Unterstützung.
Die Grundpflege umfasst die Körperpflege des Hilfebedürftigen, dessen Ernährung und seine Alltagsmobilität. Die anfallenden Tätigkeiten im Haushalt wie Wäsche waschen, die Bodenreinigung, Geschirr spülen, Müll entsorgen oder die Zubereitung der Mahlzeiten werden in der hauswirtschaftlichen Betreuung zusammengefasst.
Nicht zu den Leistungen der Pflegekassen gehört die Kostenübernahme für eine notwendige Behandlungspflege wie beispielsweise Dekubitus-Behandlungen, Infusionen, Inhalationen, Katheter oder Blutzuckermessungen. Diese Behandlungen werden ausschließlich vom Arzt verschrieben und fallen unter die Leistungen der Krankenkassen.
Wird der Pflegebedürftige daheim von Angehörigen, durch Freunde oder Ehrenamtliche gepflegt, erhält er im Rahmen seiner Pflegestufe, zukünftig Pflegegrad, das sogenannte Pflegegeld. Dieses gibt er an den Pflegenden weiter. Kommt zur Betreuung des Pflegebedürftigen eine Hauskrankenpflege dazu, können Pflegesachleistungen zur Finanzierung der Dienstleistungen beantragt werden. Eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist ebenfalls möglich, wenn der Hilfebedürftige zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, aber trotzdem für einzelne Aufgaben, wie ein wöchentliches Wannenbad eine Hauskrankenpflege beauftragt wird. Hierfür wird die Pflegesachleistung vom Pflegegeld abgezogen.
Ist eine teilstationäre Unterbringung tagsüber oder nachts zur Entlastung der Angehörigen sinnvoll, wird eine solche Tages- oder Nachtpflege finanziell durch die Pflegekasse unterstützt. Hierbei werden nur die Pflegekosten und die Transportkosten zur Einrichtung hin und zurück berücksichtigt. Die Kosten für die Unterbringung oder Verpflegung hingegen spielen keine Rolle.
Bei einer vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen wird ein fester Leistungsbetrag entsprechend seiner Pflegestufe, zukünftig Pflegegrad, gezahlt.
Wenn die Pflege, zumindest teilweise, durch Angehörige erfolgt, und diese aus verschiedenen Gründen zeitweise nicht geleistet werden kann, unterstützt die Pflegekasse finanziell eine notwendige Verhinderungspflege. Diese Pflegevertretung kann bislang bis zu 28 Tage im Jahr in Anspruch genommen und das tage, wochen- oder monatsweise und sehr kurzfristig. Beim Verhinderungsgrund bestehen keine Einschränkungen, so dass die Verhinderungspflege die pflegenden Angehörigen bei Urlaub, eigener Erkrankung oder anderweitigem, kurzfristigen Ausfall entlastet.
Wenn an Stelle der häuslichen Pflege eine vollstationäre Pflege notwendig wird, unterstützt die Pflegekasse eine sogenannte Kurzzeitpflege.
Sind Geräte oder Sachmittel notwendig, um die häusliche Pflege durchzuführen und dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse die Anschaffungs- oder Leihkosten vollständig oder teilweise für solche sogenannten Pflegehilfsmittel. Je nach Pflegehilfsmittel kann ein Eigenanteil für den Pflegebedürftigen anfallen. Pflegehilfsmittel sind in technische Pflegehilfsmittel, wie Pflegebetten oder Notrufsysteme und in Verbrauchsprodukte wie saugende Betteinlagen oder Einmalhandschuhe unterteilt.