Unsere Urlaubsvertretung für privat pflegende Menschen in Berlin: Macht die bisherige private Pflegeperson Urlaub oder wird selbst einmal krank, übernehmen wir zeitweilig die Pflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person.
Private Pflegepersonen – Urlaub und Krankheit
Die Pflege von Angehörigen ist eine große Verantwortung und zuweilen sehr anstrengend. Pflegende Angehörige müssen deshalb sorgfältig auf das eigene Wohlergehen achten, damit sie selbst gesund bleiben und Freude am Leben haben. Selbstverständlich gehören auch Auszeiten und Urlaub dazu. Mal schön wegfahren und den Kopf wieder richtig frei kriegen. Das funktioniert nur, wenn sich pflegende Angehörige keine Sorgen über das hilfebedürftige Familienmitglied machen müssen und dieses gut versorgt wissen.
Urlaubsvertretung durch Pflegedienst
Gern übernehmen wir in diesem Fall die Urlaubsvertretung für die Pflege der Pflegeperson in dessen häuslicher Umgebung als Pflegedienst in Berlin. Solche zeitlich begrenzten Pflegeeinsätze im häuslichen Umfeld als Urlaubsvertretung oder im Krankheitsfall der privaten Pflegeperson werden als Verhinderungspflege bezeichnet.
Kostenübernahme für Urlaubsvertretung
Verhinderungspflege ist bis maximal 6 Wochen im Jahr möglich und werden über die Pflegekasse mit bis zu 1.612 Euro/ Jahr finanziert. Zusätzlich kann ein zusätzlicher Anspruch auf bis zu 806 Euro/ Jahr bestehen. Dieser zusätzliche Anspruch wird anteilig aus dem ungenutzten Jahresanspruch auf Kurzzeitpflege (d.h. Vertretungspflege außerhalb des häuslichen Umfeldes der pflegebedürftigen Person) berechnet.
Der Anspruch auf Pflegegeld bleibt bei Inanspruchnahme einer Urlaubvertretung oder Krankheitsvertretung grundsätzlich unberührt. Die Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege zu 100%, für die dazwischenliegenden Tage anteilig mit 50%. Auch Rentenbeiträge und Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden von der zuständigen Pflegekasse weitergezahlt.
Voraussetzungen für Urlaubsvertretung / Krankheitsvertretung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mindestens Pflegegrad 2 beim zu pflegenden Familienmitglied. Außerdem muss für einen vorliegenden Anspruch der oder die pflegende Angehörige die Pflege des pflegebedürftigen Menschen in dessen häuslicher Umgebung bereits seit mindestens 6 Monaten durchführen.